Wertpapieraufträge und die Besteuerung

 

 

Wertpapieraufträge

Kommissionsgeschäfte

Rechtsgrundlage für Geschäftabwicklung mit Banken sind „Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte“, diese enthalten:

-       Ausführung von Kundenaufträgen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren

-       Erfüllung der Wertpapiergeschäfte

-       Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung (Depotgeschäfte)

Die Aufträge der Kunden werden von der Bank regelmäßig als Kommissionsgeschäft ausgeführt (in eigenem Namen auf fremde Rechung).

Auftrag kann schriftlich oder mündlich erteilt werden und beinhaltet Mengenangabe, genaue Bezeichnung des WP, bei Aktien: junge, alte, Stamm- oder Vorzugsaktien; bei Renten: Emittent, Nominalzins, Ausgabejahr, Serie oder Reihe.

Aufträge

-       unlimitiert: bestens (Verkauf)oder billigst (Kauf)

-       limitiert: Höchstkurs (Kauf) oder Mindestkurs (Verkauf)

Stop-Order

-       Stop-Loss: bestens verkaufen, wenn Kurs auf gesetzte Marke sinkt

-       Stop- Buy: billigst kaufen, wenn Kurs gesetzte Marke erreicht

 

Festpreisgeschäft

Bank vereinbart mit Kunden einen festen Preis für ein einzelnes Geschäft. Bank ist Käufer bzw. Verkäufe der Wertpapiere vom Kunden.

 

Abrechnung:

-       Provision: Aktien 1% vom Kurswert, mind. vom Nennwert

      Festverzinsliche WP:  0,5% vom Kurswert, mind. vom Nennwert

-       Courtage: Aktien: 0,04% bei DAX-Werten, sonst 0,08%

      Anleihen: 0,075% bis 25.000€ Nennwert, dann geringere Sätze

 

Kurswert Aktien= Stückzahl – Kurs

 

Kurswert festverzinsliche Effekten = Nennwert - Prozentkurs

                                            100

Depot

Kreditinstitute übernehmen Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, insbesondere von Effekten.

Depotarten:

Geschlossenes Depot (Tresorgeschäft)

-       Gegenstände werden der Bank in verschlossenen Behältern anvertraut, kennt Inhalt nicht

-       Gesetzliche Grundlage BGB

-       Schrankfach, Verwahrstücke, Nachtdepot

Offenes Depot

-       Aufbewahrung von Effekten, kennt Inhalt

-       Gesetzliche Grundlage Depotgesetz

-       Regelmäßige Verwahrung (Hinterleger bleibt Eigentümer)

-       Unregelmäßige Verwahrung (Eigentum geht auf Verwahrer über, Kunde hat nur schuldrechtlichen Anspruch); Sammel- und Sonderverwahrung

Aufgaben Verwaltung Depot:

-       Abtrennung und Einlösung von Zins-, Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen

-       Mitarbeit bei der Einbehaltung bzw. Erstattung von Steuerbeträgen

-       Laufende Überwachung der Depotbestände anhand Bundesanzeigen, Börsenpflichtblätter und Wertpapiermitteilungen hinsichtlich:

Kündigung, Aufforderung Bezugsrechtausübung, Auslosung, Bezug Berichtigungsaktien, Aufforderungen zum Umtausch

-       Mitteilung von Hauptversammlung, Besorgung von Stimmkarten, Ausübung des Stimmrechts

-       Ausübung des Stimmrechts kann auch depotführende Bank übernehmen. Einzelstimmrechtsvollmacht (für eine HV), allg. Stimmrechtsvollmacht (Inhaberaktien gilt ungegrenzt)

 

 

Steuern bei Geldanlagen

 

Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Kapitalerträge unterliegen der pauschalen Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) von 25%. Kreditinstitut berechnet zusätzlich Solidaritätszuschlag von 5,5% und evtl. Kirchensteuer 8,8% und führt die Steuern vom Kunden anonym ans Finanzamt ab. Steuerpflicht ist für Kunden somit abgegolten. Andere Erträge wie z.B. Zinserträge aus dem Ausland muss Kunde in Steuererklärung selber angeben.

Steuerliche Erträge sind:

-       Zinsen aus Kontoguthaben und festverzinslichen WP einschließlich Stückzinsen

-       Dividenden

-       Ausschüttungen Investmentfonds, sowie Zwischengewinne

-       Erträge aus Zertifikaten

-       Veräußerungsgewinne bei Finanzinstrumenten unabhängig von Besitzdauer, die nach 31.12.2008 erworben wurden

-       Stillhalterprämien bei Optionsgeschäften

-       Erträge aus Lebensversicherungen, die in vollem Umfang steuerpflichtig sind (Laufzeit unter 12 Jahren oder Auszahlung vor Alter 60J.)

Sparer-Pauschbetrag:

Alleinstehende: Freibetrag 801.-

Zusammenveranlagte Eheleute: 1602,- 

Summe der steuerpflichtigen Kapitalerträge – Freibetrag = Steuerpflichtige Einkünfte aus KV

Abzug Werbungskosten (z.B. Depotgebühren) ist nicht möglich

Freibetrag kann auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden. FSA nicht möglich bei Treuhandkonten, Nachlasskonten, Gemeinschaftskonten .

Veräußerungsgewinne von Wertpapieren

Veräußerungsgewinne:

-       sind als positive Kapitalerträge steuerpflichtig, sofern nach 31.12.08 erworben

-       ist die positive Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufserlös

Veräußerungsverluste:

-       können mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden

-       gezahlte Stückzinsen beim Kauf von Anleihen

-       gezahlte Zwischengewinne bei Erwerb Investmentfondsanteile

Negative Kapitalerträge:

-       die nicht sofort mit positiven Kapitalerträgen des laufenden Jahres verrechnet werden könne werden in Verlustverrechnungstopf erfasst und mit späteren positiven Erträgen verrechnet.

-       Verrechnung Verluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien

-       Verrechnung Gewinne aus Aktien mit allen negativen Verlusten

-       Verrechnung andere Negativerträge mit allen positiven Kapitalerträgen