Wesen der Verpfändung

 

 

Üblicherweise werden als Kreditsicherheitnur bewegliche Sachen verpfändet. Dies können z.B. bestimmte Wertpapiere, Guthaben oder Edelmetalle sein. Beim Pfandrecht steht im Gegensatz zur Sicherungsübereignung das Sicherungsgut dem bisherigen Eigentümer nicht mehr zur Verfügung.

 

Verpfändung von Wertpapieren

 

Wenn sich Inhaber im Depot einer Bank befinden wird dieses gesperrt und mit dem Vermerk Sperrdepot versehen. Sonst Verpfändung wie bei Sachen. Für die Verpfändung von Orderpapieren wird ein Übertragungsvermerk benötigt. Bei Sparbüchern und bestimmten Formen von Sparbriefen wird zusätzlich die Übergabe der zugehörigen Urkunde verlangt.

 

 

 

Verwertung des Pfandrechts

 

Dem Pfandgläubiger ist bis zur Fälligkeit jeglicher Zugriff sowie Gebrauch der Pfandsache verwehrt. Nur bei Fälligkeit der Forderung oder Androhung der Verwertung und Einhaltung einer Wartefrist darf der Pfandgläubiger sich aus dem Pfandrecht befriedigen.

           

Form der Verwertung

 

bei beweglichen Sachen oder Wertpapieren:

 

•         durch öffentliche Versteigerungen oder

•         durch wenn Börsenpreis vorhanden, durch Makler oder Versteigerer

 

Einzug von Forderungen erfolgt durch Pfandgläubiger.

 

Erlöschen des Pfandrechts

 

•         bei Befriedigung der Forderung,

•         Rückgabe des Pfandes,

•         Einigkeit des Pfandgläubigers und des Schuldners

•         Untergang der Pfandsache

•         Verwertung des Pfandes