Kontovertrag
Zustandekommen

Zum Abschluss des Kontovertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich: Antrag und Annahme. Der Antrag wird meist von dem Kunden in Form eines mündlich, telefonisch oder schriftlich geäußerten Wunsches auf Einrichtung eines Kontos ausgehen. Sowie die Annahme kann man es auch jederzeit auflösen. Aus diesem Vertrag entstehen Pflichten für Bank und Kunde, die eingehalten werden müssen.

Die Pflichten des Kunden sind:
-wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine persönlichen und sachlichen Verhältnisse machen
-Vermögensinteresse der Bank wahren durch sorgfältigen Umgang mit Formularen und anderen Unterlagen
-Prüfung der eingehenden Bankunterlagen wie Kontoauszüge und Abrechnungen
-Auftragserteilung auf Bankvordrucken
-Entrichtung der Entgelte gemäß Preisaushang/Preisverzeichnis bzw. gesonderter Vereinbarung

Die Pflichten der Bank:
-Vermögensinteresse des Kunden wahren
-Bei Ausführung von Aufträgen mit kaufmännischer Sorgfalt das Sonderinteresse des Kunden wahren, wenn dieses bekannt wird
-Wahrung des Bankgeheimnisses

 

 

 

 

Vertrag zugunsten Dritter

 

 

Kontoverträge


Durch einen Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 ff. BGB zwischen der Bank und einem Kontoinhaber soll ein Dritter ein Forderungsrecht gegen die Bank erhalten. Das Verhältnis zwischen dem Dritten und dem Kontoinhaber ist meistens ein Schenkungsvertrag. Um die Forderung zu erhalten, sind Bedingungen einzuhalten. Die Bedingungen sind die Volljährigkeit des Dritten oder dem Tod des Kontoinhabers. Bis zum Eintritt dieser Bedingungen ist der Kontoinhaber allein und unbeschränkt verfügungsberechtigt. Bei einer Übertragung ist die Legitimationsprüfung des Begünstigten zu prüfen. Die Vorschriften für diesen Übertrag sind das Erbschaftssteuergesetz einzuhalten.
Bei einem Vertrag unterscheidet man den Zeitpunkt des Gläubigerwechsels:

- Sofortiger Gläubigerwechsel
Die Übertragung kann beim Vertrag zugunsten Dritter sofort vollzogen werden, wenn der Dritte der Kontoeröffnung zustimmt.

-Späterer Gläubigerwechsel
Bei diesem Vertrag zugunsten Dritter wird die Übertragung von einer Bedingung abhängig gemacht, wenn der Begünstigter noch nicht volljährig ist. Damit die Erben des Kontoinhabers einen solchen Vertrag nicht widerrufen können, kann er unwiderruflich vereinbart bzw. sollte der Begünstigte die Schenkung bereits zu Lebzeiten des Kontoinhabers annehmen. Trotz des Schenkungsvertrags hat der Begünstigte bis zum Eintritt der vereinbarten Bedingung, also z.B. dem Tod des Kontoinhabers, keine Rechtsansprüche gegen den Kontoinhaber oder die kontoführende Bank.