Formen der Bürgschaft

 

Die Bürgschaft muss im Konsumentenkreditgeschäft schriftlich erklärt werden. Sie ist der Hauptverbindlichkeit untergeordnet und akzessorisch. Die Bürgschaft kann für bestehende oder zukünftige Verbindlichkeiten (Globalbürgschaft, meist durch Höchstbetrag begrenzt) abgegeben werden. Üblicherweise besteht eine Bürgschaft solange, wie die dadurch abgedeckte Schuld. Bei mehreren Bürgen (Mitbürgschaft) kann von jedem die volle Summe verlangt werden. Der Gläubiger hat einen Anspruch gegen den Schuldner. Wenn dieser seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt kann der Gläubiger die Forderung gegenüber dem/den Bürgen geltend machen.

Bei der gewöhnlichen Bürgschaft besteht jedoch die Möglichkeit die Zahlung solange zu verzögern, bis die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners bewiesen ist. Dies erreicht der Bürge indem er die Einrede zur Vorausklage mit dem Gläubiger von vornherein vereinbart. Der Gläubiger muss in diesem Fall gegen den Hauptschuldner Zwangsvollstrecken und darf den Bürgen erst belangen wenn die Zwangsvollstreckung Erfolglos war.

 

Die üblichste Bürgschaftsform im Bankgeschäft ist die Selbstschuldnerische Bürgschaft. Hierbei verzichtet der Bürge ausdrücklich auf die Einrede der Vorausklage. Dies wird in der Bürgschaftsurkunde oder durch die zusätzliche Angabe der Bürgschaft mit dem Zusatz „selbstschuldnerisch“ festgehalten. Der Gläubiger kann hierdurch bei Zahlungsschwierigkeiten des Hauptschuldner den Bürgen auf direktem Weg belangen.

 

Eine weitere Form der Bürgschaft stellt die Ausfallbürgschaft dar. Hierbei haftet der Bürge nur wenn der Ausfall der Forderung gegenüber dem Hauptschuldner vom Gläubiger bewiesen werden kann . Hierzu muss der Gläubiger im kompletten Vermögen des Hauptschuldners Zwangsvollstrecken.

 

Erlöschen der Bürgschaft

 

Die Bürgschaft erlischt:

•         Wenn die Hauptverbindlichkeit erlischt,

•         durch Zeitablauf bei befristeten Bürgschaften bei später entstandenen Forderungen

•         durch Ablauf nach Kündigung

•         durch Übergang der Verbindlichkeit auf einen anderen Schuldner ohne Zustimmung des Bürgen

•         durch Aufgabe von Sicherheiten und Rechten an der Forderung durch den Gläubiger ohne Einwilligung des Bürgen.

•         durch Bezahlung des Bürgen.

 

 

Bürge (n)